Mit dem Jahresteuergesetz 2009 wurde die Haftung bei Fehlverwendung von Spendenmitteln klargestellt. Künftig haftet der Vorstands hier nur noch persönlich, wenn die Haftungssumme beim Verein nicht einzutreiben ist. Im Folgenden stellen wir Ihnen die aktuelle rechtliche Situation bei der Spendenhaftung dar.

Nach § 10b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes haftet der Vereinsvertreter für die Richtigkeit der Angaben auf der Spendenbestätigung. Die entgangene Steuer wird mit 30% des zugewendeten Betrags angesetzt.

Für die entgangene Steuer haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung). Die Inanspruchnahme zur Haftung setzt voraus, dass beim Spender Vertrauensschutz gemäß - er also nicht um die Unrichtigkeit der Spendenbestätigung wusste.

Die Haftung soll dem Missbrauch mit Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn

  • eine nicht spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt,
  • wenn der Wert der Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird,
  • Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden ausgestellt werden.
  • Mitgliedsbeiträge als Spenden deklariert wurden
  • Bestätigungen über Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden.

Ausstellerhaftung
Die Ausstellerhaftung bezieht sich auf unrichtig ausgestellte Spendenbestätigungen. Das kann sich sowohl auf die Zahlung als solche (d. h. den ausgewiesenen Betrag) als auch auf die Bestätigung des Spendenzweckes durch den Empfänger beziehen. Das betrifft:

  • auf die Höhe des zugewendeten Betrags (tatsächlich wurde ein niedrigerer Betrag gespendet, Gefälligkeitsbescheinigungen)
  • den beabsichtigten Verwendungszweck (z. B. für den steuerpflichtigen Bereich)
  • und den steuerbegünstigten Status des Spendenempfängers (keine gültiger Freistellungsbescheid)

Voraussetzung für, die Ausstellerhaftung greift, ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Ausstellenden.


Veranlasserhaftung
Haftungstatbestand ist hier die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen. Die "Veranlassung" geschieht in der Regel durch die Vorstände.
Die Veranlasserhaftung erfasst Fehlverhalten des Empfängers in Zusammenhang mit der Spendenverwendung. Eine Fehlverwendung liegt z. B. dann vor, wenn die Zuwendung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. bezahlter Sport) verwendet wird, etwa zur Verlustabdeckung.
Eine Fehlverwendung und damit eine Spendenhaftung ist jedoch nicht gegeben, wenn der Empfänger die Zuwendung zu dem in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet hat, auch wenn nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

Wer haftet?
Die Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich nur die Körperschaft, da § 50 Abs. 1 EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger auszustellen sind. Da als Zuwendungsempfänger nur die in § 49 EStDV genannten Einrichtungen in Betracht kommen, sind diese allein "Aussteller" der Zuwendungsbestätigungen. Gegenüber einer natürlichen Person greift die Ausstellerhaftung allenfalls dann ein, wenn die Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat.

Auch bei der Veranlasserhaftung wird die Körperschaft (der Verein) in Haftung genommen, da durch die Haftung ein Fehlverhalten des Empfängers der Zuwendung im Zusammenhang mit der Spendenverwendung sanktioniert werden soll. Hier ist aber nach bisheriger Rechtsprechung eine Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder möglich.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber die Haftungsreihenfolge bei der Veranlasserhaftung klargestellt: Vorrangig haftet der Empfänger der Zuwendungen (die gemeinnützige Körperschaft). Eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter (Vorstand) ist erst zulässig, wenn die Inanspruchnahme der Körperschaft erfolg- bzw. aussichtslos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen.

Quelle: www.vereinsknowhow.de